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Aktuelles der RS Hausverwaltung
Verwaltervertrag kündigen
Kündigung und Neubestellung einer Hausverwaltung
1.) Vertrag endet
Läuft der Vertrag aus, besteht die Möglichkeit, die Verwaltung einfach nicht mehr wieder zu bestellen. Außerdem kann man den Vertrag dann beenden, wenn keine weitere Aktivität der Eigentümergemeinschaft mehr nötig ist.
2.) Kündigung aus wichtigem Grund
Es gibt reichlich Gründe eine Kündigung einreichen zu wollen. Eine ausschlaggebende Ursache ist häufig vor allem die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwaltung und Eigentümern, wodurch eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Dies ist unter anderem bei Veruntreuung der Hausgelder der Fall.
Weitere Gründe für eine vorzeitige Kündigung sind:
- Keine Vorlage der Abrechnung im Wirtschaftsjahr
- Kontoführung nicht getrennt von eigenem Vermögen
- Gestörte Zusammenarbeit (Vertrauensverhältnis)
- Fehlendes Beschlussbuch
- Veruntreuung von Hausgeldern
- Nicht-Umsetzung der Beschlüsse
Empfohlen wird, den ausschlaggebenden Grund vorab juristisch prüfen zu lassen.
Stellt sich nämlich später vor Gericht raus, dass die vorzeitige Kündigung nicht vorgenommen werden durfte, so muss die Eigentümergemeinschaft im Zweifel Kosten für die alte als auch für die neu beauftragte Hausverwaltung tragen.
Die Gründe für die fristlose Vertragsauflösung sind dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen.
Auf der Eigentümerversammlung muss die Eigentümergemeinschaft dann zwei Beschlüsse fassen: Nämlich den alten Verwaltervertrag kündigen und den neuen vorstellen sowie abschließen.
Sobald sich die Eigentümer einig sind, die Hausverwaltung zu wechseln, sollte mit der Suche nach einem Nachfolger begonnen werden.